Unternehmensführung und -steuerung
Anmeldung und Genehmigung für die unternehmerische Selbstständigkeit
Eine gute Idee macht noch lange kein Unternehmen aus. Bevor es nämlich losgehen kann, steht noch die Gewerbeanmeldung an. Der Aufwand, der mit der Gründung eines Unternehmens verbunden ist, hängt dabei davon ab, ob es sich um eine anzeige-, anmeldungs- oder genehmigungspflichtige Tätigkeit handelt. Oftmals unterschätzen angehende Unternehmer den Aufwand, der mit dieser Form der Bürokratie verbunden ist. Da diese Thematik gerne auch in den Prüfungen zum Handelsfachwirt der IHK abgefragt wird, möchte ich in diesem Artikel die relevantesten Fragen klären.
In diesem Artikel lernst du...
Was versteht man unter den Begriffen
Anzeigepflicht | Anmeldepflicht | Genehmigungspflicht
Welche Berufe unterliegen der Anzeigepflicht?
Die Anzeigepflicht gilt für sogenannte „freie Berufe“, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Dazu zählen laut § 18 EStG alle selbstständigen Tätigkeiten, die dem erzieherischen, unterrichtenden, künstlerischen, wissenschaftlichen und schriftstellerischen Bereich zuzuordnen sind. Darüber hinaus kommen Tätigkeiten im Bereich der Urproduktion dazu. Dies betrifft beispielsweise die Land- und Forstwirtschaft sowie Fischereibetriebe. Unternehmer bzw. Selbstständige, die in dieses Raster fallen, müssen kein Gewerbe anmelden. Mit der Anzeige der selbstständigen Tätigkeit beim Finanzamt ist bereits alles erledigt. Zu den anzeigepflichtigen Tätigkeiten bzw. freien Berufen gehören unter anderem:
- Architekten
- Ärzte
- Notare
- Rechtsanwälte
- Ingenieure
- Wirtschaftsprüfer
- Journalisten
- Dolmetscher
- etc.
Welche selbstständig ausgeübten Tätigkeiten unterliegen der Anmeldepflicht?
Die Anmeldepflicht besteht für alle selbstständig ausgeübten Tätigkeiten im Sinne der Gewerbeordnung, die regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden und nicht unter §18 EStG fallen. Die Anmeldepflicht gilt nicht nur bei der Neugründung. Sie gilt auch dann, wenn ein Unternehmen übernommen wird, es den Standort in eine andere Kommune verlegt, ein neuer Gesellschafter aufgenommen oder die Rechtsform gewechselt wird.
Die Anmeldung erfolgt beim kommunalen Gewerbeamt durch den Gewerbetreibenden. Während dies bei der Gründung einer Einzelunternehmung der Inhaber übernimmt, erfolgt die Gewerbeanmeldung bei Personengesellschaften durch den geschäftsführenden Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften durch den vertretungsberechtigten Gesellschafter.
Info: Schreibt ein Unternehmen über mehrere Jahre hinweg konstant Verluste, geht der Gesetzgeber von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht aus. Zwar billigt man jeder Neugründung eine Anlaufzeit zu, in der Verluste eingefahren werden, jedoch beträgt diese nur in Ausnahmefällen mehr als fünf Jahre. Insbesondere bei nebenberuflichen Gründungen kann das Finanzamt darauf bestehen, dass ein in sich schlüssiges Konzept vorgelegt wird. Anhand dieses Konzepts muss erkennbar sein, dass perspektivisch ein Gewinn geplant ist. Andernfalls kann das Finanzamt die Tätigkeit als Liebhaberei einstufen. In der Folge dürfen die Verluste der Unternehmung laut §12 EStG nicht eingesetzt werden, um die eigene Steuerlast zu mindern.
Welche selbstständig ausgeübten Tätigkeiten unterliegen der Genehmigungspflicht?
Einige Tätigkeiten bedürfen einer Genehmigung. Hintergrund der Genehmigungspflicht ist die Sicherstellung der Einhaltung von sicherheitsspezifischen und sachkundebezogenen Regelungen der Gewerbeordnung. Derartige Genehmigungen sind in der Regel Sachkundenachweise, die bestätigen, dass der angehende Unternehmer zu bestimmten Tätigkeiten fähig ist und diese nach geltendem Recht und geltenden Regeln ausführen kann. Zumeist sind diese Befähigungsnachweise mit praktischen und theoretischen Prüfungen verbunden.
Andererseits kann die Genehmigungspflicht auch bestimmte bauliche Voraussetzungen der Betriebsstätte oder persönliche Eigenschaften wie ein einwandfreies Führungszeugnis umfassen. Im Großen und Ganzen dient die Genehmigungspflicht damit auch der Gefahrenabwehr. Ein genehmigungspflichtiges Gewerbe kann erst dann angemeldet werden, wenn der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht wurde. Die folgenden Tätigkeiten fallen beispielsweise unter die Genehmigungspflicht:
- Sicherheits- und Bewachungsdienste (z.B. Führungszeugnis)
- Einzelhandel (z.B. mit Schusswaffen, Wirbeltieren, Arzneimitteln)
- Finanzdienstleistungen (z.B. Banklizenz, Sachkundenachweis der BaFin)
- Gaststätten und Hotelgewerbe (z.B. Konzession)
- Maklertätigkeiten (z.B. Konzessionen u.a. der IHK)
- Personenbeförderung (Personenbeförderungsschein)
- Handwerkliche Tätigkeiten (nach §1 der Handwerksordnung)
Beispiel Meisterzwang: Wer in Deutschland (anders als in Österreich) einen Handwerksbetrieb eröffnen möchte, benötigt meist einen Meistertitel. Ohne Meisterbrief kann dementsprechend z.B. kein Heizungsbau-, Zimmermanns- oder Friseurgewerbe angemeldet oder übernommen werden. Eine Ausnahme besteht im Fall des sogenannten Minderhandwerks. Darunter versteht man die Ausübung eines eigentlich zulassungspflichtigen Handwerks, wobei nur ein Teil des Tätigkeitsspektrums abgedeckt wird.
Typischerweise sind dies Tätigkeiten mit einem geringen Schwierigkeitsgrad, die schnell erlernt werden können und keine qualifizierten Kenntnisse voraussetzen. Die Eröffnung einer Bäckerei mit umfangreichem Sortiment setzt beispielsweise einen Meisterbrief voraus. Eine unternehmerische Tätigkeit hingegen, im Rahmen derer lediglich eine einzige Brotsorte hergestellt werden soll, ist nicht genehmigungspflichtig, da es sich um Minderhandwerk handelt.
Wann ist eine Eintragung ins Handelsregister notwendig?
Ob ein Eintrag notwendig ist, hängt von der gewählten Rechtsform ab. Während Kleingewerbetreibende und Freiberufler von der Eintragungspflicht ins Handelsregister ausgenommen sind, besteht für die OHG und KG sowie für alle Kapitalgesellschaften die Pflicht zum Handelsregistereintrag. Bei Einzelkaufleuten bzw. Einzelunternehmern wird eine Prüfung vorgenommen, ob es sich um einen eintragungspflichtigen Gewerbebetrieb handelt.
Verpflichtend ist der HR-Eintrag für alle kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetriebe gemäß § 1 Ziff. 2 HGB. Als sogenannter eingetragener Kaufmann (e.K.) wird der Unternehmer zusammen mit Personengesellschaften in der Abteilung A des Handelsregisters geführt. In der Abteilung B hingegen finden sich ausschließlich Kapitalgesellschaften.
Info: Manche Unternehmer lassen sich freiwillig in das Handelsregister eintragen, um die Vorteile der Kaufmannseigenschaft zu nutzen. Dazu zählt neben dem Vertrauensbonus gegenüber Geschäftspartnern vor allem die freie Wahl des Unternehmensnamens. Bevor du dich aber dazu entscheidest, dich freiwillig ins Handelsregister eintragen zu lassen, solltest du die Vor- und Nachteile der Rechte und Pflichten sorgfältig abwägen.
Wann sind welche Anmeldungen bei welcher Institution notwendig?
Wer ein Gewerbe gründen möchte, braucht die deutsche Staatsbürgerschaft oder alternativ die Staatsbürgerschaft eines EU- bzw. EWR-Staats. Zu den EWR-Staaten gehören alle EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Grundsätzlich wird also ein gültiges Ausweisdokument benötigt. Alle weiteren Meldungen und Genehmigungen hängen stark von der gewählten Rechtsform sowie der betrieblichen Tätigkeit ab. Da Freiberufler ihre Tätigkeit lediglich beim Finanzamt anzeigen müssen, gehe ich im Folgenden ausschließlich auf den klassischen Gewerbefall ein.
Gewerbeamt
Sobald alle notwendigen Nachweise und Genehmigungen (Führungszeugnisse, Konzessionen, Sachkundenachweise etc.) eingeholt sind, muss beim örtlichen Gewerbeamt ein Gewerbeschein beantragt werden. Der Antrag ist mit einer geringen Kostenpauschale verbunden, die je nach Ort zwischen 15 und 65 Euro liegt. Ist das Unternehmen zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet, müssen der Handelsregisterauszug und der evtl. vorhandene Gesellschaftsvertrag mitgebracht werden.
Finanzamt
Unabhängig von der Art der unternehmerischen Tätigkeit ist die Anmeldung beim Finanzamt verpflichtend. Der Steuerpflichtige füllt dazu das „Formular zur steuerlichen Erfassung“ aus und erhält seine Steuernummer. Die Mitteilung über die Existenzgründung wird dem Finanzamt automatisch durch das Gewerbeamt übermittelt. Wer den Vorgang schneller hinter sich bringen möchte, kann sich auch selbst beim Finanzamt melden.
Handelsregister
Die Handelsregistereintragung ist für Kapitalgesellschaften, OHGs, KGs sowie eingetragene Kaufleute verpflichtend. Der Eintrag muss notariell beglaubigt sein und beim zuständigen Amtsgericht vorgenommen werden. Die Kosten hängen dabei von der Rechtsform ab. Nähere Informationen bietet u.a. die IHK.
Industrie- und Handelskammer / Handwerkskammer
Für alle Gewerbetreibende, die nicht unter die freien Berufe fallen, besteht die Pflicht zur Kammermitgliedschaft. Während die Handwerkskammer ausschließlich für Handwerksbetriebe zuständig ist, kümmert sich die IHK um die verbleibenden Gewerbebetriebe. Die Kammern werden bei der Gewerbeanmeldung automatisch durch das Gewerbeamt informiert.
Statistisches Landesamt
Die Pflichtanmeldung erfolgt automatisch durch das Gewerbeamt.
Berufsgenossenschaft
Wer keine Angestellten hat, kann freiwilliges Mitglied werden. Unternehmen mit Angestellten sind hingegen zur Mitgliedschaft verpflichtet.
Bundesagentur für Arbeit
Sobald ein Unternehmen Angestellte hat, muss eine Anmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Diese erteilt wiederum eine Betriebsnummer.
Krankenkasse
Der Unternehmer selbst hat mit dem Eintritt in die Selbstständigkeit die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Er kann jedoch auch gesetzlich versichert bleiben. Wenn die ersten Mitarbeiter eingestellt werden, muss dies bei der jeweiligen Krankenkasse angemeldet werden.
Was versteht man unter der Kleinunternehmerregelung?
Per Definition handelt es sich bei allen Unternehmern um „Kleinunternehmer“, denen die umsatzsteuerlichen Pflichten aufgrund ihres geringfügigen Umsatzes nicht zugemutet werden können. Nach §19 UStG trifft dies auf alle Unternehmer zu, deren Umsatz
- im vorangegangenen Kalenderjahr die Marke von 22.000 Euro nicht überschritten hat
- und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich unterhalb von 50.000 Euro liegt.
Die Kleinunternehmerregelung muss von jedem angehenden Unternehmer, der diese beiden Voraussetzungen erfüllt, jedoch explizit in Anspruch genommen werden. Andernfalls fällt er unter die Regelbesteuerung.
Mit Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung muss der Unternehmer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, darf diese aber auch nicht auf seinen Rechnungen ausweisen. Sobald eine der beiden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, greift automatisch die Regelbesteuerung. Ab dem Folgenden Kalenderjahr muss der Unternehmer dann die Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen und an das Finanzamt abführen.
Info: Die häufig von nebenberuflichen Gründern in Anspruch genommene Kleinunternehmerregelung hat gerade bei Geschäften mit Privatpersonen Vorteile. Da private Auftraggeber die Umsatzsteuer im Gegensatz zu regelbesteuerten Unternehmen nicht erstattet bekommen, können „Kleinunternehmer“ ihre Leistungen günstiger anbieten.
Beispiel: „Kleinunternehmer“ K. hält Motivations-Seminare für Privatpersonen und berechnet dafür 220 Euro. Unternehmer U. hält ähnliche Seminare für Privatpersonen und berechnet nur 200 Euro. Hinzu kommt allerdings noch die Umsatzsteuer in Höhe von 38 Euro. Unter dem Strich spart der Privatverbraucher also 18 Euro, obwohl K. für seine Dienstleistung 20 Euro mehr verlangt. Wird sich die Privatperson also für K. oder U. entscheiden?
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